Veränderungen

Wahloperatoren: Was ist neu im Vergleich zu 2018?

Die Gesetzgebung rund um die Gemeinderatswahlen hat sich von 2018 zu 2024 verändert. Was das konkret für die Wahloperatoren bedeutet, können Sie hier nachlesen

Wahlbürovorstand

  • Der oder die Vorsitzende des Gemeindevorstands bestimmt den Vorstand, die Beisitzenden und die Ersatzbeisitzenden nicht mehr auf Grundlage eines Berufs, sondern auf Grundlage eines Diploms. Diese können dem oder der Vorsitzenden des Gemeindevorstands ihre Gründe, warum sie verhindert sind, innerhalb von fünf Tagen (anstatt drei wie bisher), ab dem Moment, in dem sie die Mitteilung mit ihrer Bezeichnung erhalten, mitteilen.
  • Der Vorstand bestimmt seine Sekretärin oder seinen Sekretär frei unter den Wahlberechtigten der Gemeinde. Bisher musste eine Reihenfolge von Personen, die einen bestimmten Beruf ausüben, eingehalten werden.
  • Der Vorstand muss nicht mehr wie bisher obligatorisch über eine beigeordnete Sekretärin oder einen beigeordneten Sekretär verfügen. Es steht dem oder der Vorsitzenden frei eine oder einen zu benennen oder nicht.
  • Im Warteraum werden nicht mehr die Abstimmungsregister, der Wortlaut gewisser Bestimmungen aus dem Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung und der Kodex als Ganzes ausgelegt. Es werden nur noch die Anweisungen für die Wahlberechtigten und die Kandidierenden im Warteraum des Wahlbüros ausgehängt. Der Kodex kann auf Anfrage beim Vorstand des Wahlbüros weiterhin konsultiert werden.
  • Der Wahlbürovorstand wird nicht mehr um 7:45 Uhr, sondern um 7:00 Uhr gebildet.
  • Der Vorstand nimmt, bevor das Wahlbüro öffnet, keine Teststimmen am elektronischen Wahlsystem mehr vor wie bisher. Stattdessen gibt der Vorstand seine endgültige Stimme ab.
  • Es wird ein drittes Abstimmungsregister zur Verfügung des Vorstands gestellt, welches der Eintragung der abwesenden Wähler dient.

Gemeindevorstand

  • Die Vorsitzenden werden nicht mehr zum 30. Juni aber zum 31. März durch den Vorsitzenden des Distriktvorstands bestimmt. Die Bestimmung erfolgt nicht mehr ausschließlich auf Grundlage des Berufs der Personen, sondern zusätzlich auch auf Grundlage eines Diploms.
  • Die Protokolle der Wahlbüros werden nicht mehr wie bisher der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und dem Vorsitzenden des Distriktvorstands, sondern der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalverwaltung übermittelt.

Gemeindeverwaltung

  • Es wird festgelegt, dass die Gemeinde zu Beginn der Wahlperiode, d.h. am 92. Tag vor der Wahl, den Listen Standorte für die Wahlwerbung zur Verfügung stellt. Die Mindestanzahl Plätze ist im Verhältnis zur Anzahl kandidierenden Listen bei den letzten Wahlen zuzüglich einer Einheit zu berechnen. Zudem kann die Gemeinde Kriterien für eine gerechte Verteilung der Standorte zwischen den Listen festlegen. Sollten bis zum 61. Tag vor den Wahlen keine festgelegt sein, erfolgt die Verteilung, indem den vollständigen Listen im Vergleich zu den unvollständigen Listen Vorrang gegeben wird.
  • Um die Wählerregister zu erstellen, kann das Gemeindekollegium den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres damit beauftragen, ihm kostenlos die Daten der Personen zur Verfügung zu stellen, die die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen.
  • Im Wählerregister ist nicht mehr zwischen europäischen und nicht-europäischen Wahlberechtigten zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass nur noch zwischen belgischer und nicht-belgischer Wählerschaft zu unterscheiden ist.
  • Das Wählerregister ist nicht mehr unbedingt in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen. Die Gemeinde darf über die Reihenfolge der Wahlberechtigten im Wählerregister entscheiden.
  • Wird bei der Überprüfung der Wählerregister durch die Regierung hervorgehoben, dass eine wahlberechtigte Person auf mehreren Registern eingetragen ist, wird die Entscheidung, in welches Wählerregister die Person aufgenommen wird, nicht mehr durch die Regierung getroffen, sondern den betroffenen Gemeinden überlassen.
  • Das Wählerregister und die Wahlaufforderungsbekanntmachung sind neben den üblichen Aushangstellen der Gemeinde wie bisher auch auf deren Internetseite zu veröffentlichen.
  • Die Gemeinde muss jetzt ein Sonderregister der Vollmachten führen, in dem die Vollmachten, für die ein Beleg bei der Gemeinde anzufragen ist, aufgeführt werden.
  • In jedem Wahlbüro muss nicht mehr eine Wahlkabine pro fünf Wahlbüros, aber mindestens eine Wahlkabine so eingerichtet sein, dass sie einfach zugänglich für Menschen mit einer Beeinträchtigung ist.
  • Die Aufteilung der Kosten ist angepasst worden, sodass die Kosten, die ausschließlich die Gemeindewahlen betreffen (Kosten der Gemeindevorstände), zu Lasten der Gemeinden gehen und die Kosten, die ausschließlich die Provinzwahlen betreffen (Kosten des Distriktvorstands), zu Lasten der Provinz Lüttich gehen. Alle Wahlkosten für die Wahlbürovorstände und alle Ausgaben, die nicht im Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, bzw. im Zusammenarbeitsabkommen vom 9. November 2023, genannt werden, werden zur Hälfte von der Provinz Lüttich und zur Hälfte von den Gemeinden getragen.