Die Kontrollperiode beginnt am 13. Juli

Go und No-Go in puncto Wahlwerbung und –ausgaben

Nur begrenzt dürfen Parteien, Listen und Kandidierende Geld für ihre Wahlkampagne in der sogenannten Wahlperiode ausgeben. Wozu sind sie verpflichtet? Was genau ist erlaubt oder verboten?

Wahlwerbung: rotes Licht für…

Während drei Monaten vor der Wahl ist es den Parteien, Listen und Kandidierenden verboten:

  • Daumen hoch, Daumen runter
    Geschenke oder Gadgets zu verteilen oder zu verkaufen
  • kommerzielle Telefonkampagnen zu organisieren
  • Werbespots im Radio, Fernsehen oder Kino auszustrahlen
  • kommerzielle Werbetafeln bzw. -plakate zu benutzen
  • nichtkommerzielle Werbetafeln bzw. -plakate über 4 m² zu benutzen

Wahlausgaben: eine Definition

Als Wahlausgaben gelten alle Kosten

  • für Wort- und Tonmitteilungen bzw. schriftliche und visuelle Mitteilungen
  • die dazu bestimmt sind, die Ergebnisse einer politischen Partei, einer Liste und ihrer Kandidierenden positiv zu beeinflussen
  • die in den drei Monaten vor der Wahl erfolgen.

Die Kontrollperiode dauert vom 13. Juli bis zum 13. Oktober 2024.

Einblick in die Wahlausgaben

Die Kandidierenden verpflichten sich, anzugeben,

  • woher das Geld für die Wahlausgaben kommt
  • wer Spenden von 125 Euro und mehr macht

Die Spitzenkandidatin bzw. der Spitzenkandidat der Liste muss darüber hinaus innerhalb von 30 Tagen nach dem Wahltag:

  • die Wahlausgaben im Zusammenhang mit der Wahlwerbung der Liste erklären
  • den Ursprung der Geldmittel angeben
  • die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 Euro und mehr gemacht haben, registrieren

Die Hauptzeugin oder der Hauptzeuge der Liste, auf der die Kandidierenden vorgeschlagen werden, oder die von der Liste zu diesem Zweck beauftragte Person

  • sammelt die Erklärungen über die Wahlausgaben jeder kandidierenden Person und der Liste
  • reicht diese innerhalb von 30 Tagen nach dem Wahltag bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in Eupen ein.

Detaillierte Informationen finden Sie im weiterführenden Artikel.

Die Erklärungen liegen bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz Eupen. Vom 13. bis 28. November 2024 können Sie als wahlberechtigte Person einen Blick in die Wahlausgaben werfen. Mit einer Ausnahme: die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 125 Euro und mehr gemacht haben.

Maximale Ausgaben

Die Anzahl der pro Wahlkreis eingetragenen Wählenden entscheidet über die Maximalbeträge für Wahlwerbung. Die Tranchen, nach denen diese Pauschalbeträge festgelegt werden, sind gesetzlich verankert.

Die Wählerregister werden ab dem 1. August aufgestellt. Spätestens am 3. September 2024 stehen dann die Höchstgrenzen fest.